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bfg-muenchen.de

02. 04. - 04. 04.

Gegen Tanzverbot und stille Tage!

60 Heidenspaß-Partys an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag in München

Trotz Musik- und Tanzverbots in Bayern wird der Bund für Geistesfreiheit München (bfg München) an den sog. stillen Tagen – Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag – feiern. Insgesamt werden 60 Veranstaltungen in 27 Münchner Clubs, Bars und Tanzschulen stattfinden.

Hintergrund:
Dass an »stillen Tagen«, an dem Tanzen und Feiern eigentlich verboten ist, trotzdem mit dem bfg München getanzt und gefeiert werden kann, ist einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 zu verdanken. Die Richter*innen in Karlsruhe hatten entschieden, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar ist. 

Damit folgte das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde des bfg München, der sich nach dem Verbot seiner "Heidenspaß- statt Höllenqual-Party" an Karfreitag 2007 mit Unterstützung der Giordano-Bruno-Stiftung durch alle Instanzen geklagt hatte. Seitdem sind an Karfreitag und allen anderen acht stillen Tagen Ausnahmen möglich, wenn Feste und Feiern Ausdruck der Weltanschauung des bfg München sind.

Weltanschauliche Ansprache
Auf den Veranstaltungen muss der bfg München regelmäßig erläutern, was seine Anliegen sind. Denn laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf es nicht nur ums Tanzen und Feiern als Ausdruck der Weltanschauung des bfg München gehen, sondern die Organisation muss auch ihre Weltanschauung und ihren Einsatz für Bürgerrechte und Demokratie erläutern. Nur dann darf auch gefeiert und getanzt werden.

Ingesamt finden 60 Veranstaltungen in 27 Münchner Clubs, Bars und Tanzschulen statt. Weitere Informationen zu den Locations gibt es auf der Website des bfg mÜnchen.

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts tritt ein für die strikte Trennung von Kirche und Staat sowie für Bürgerrechte und Demokratie. Dabei orientiert sich der Verband an der Charta der Menschenrechte und den Grundsätzen der Aufklärung.